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126.1 CH-SO

§ 22 Gesetz über das Staatspersonal - Berufliche Unvereinbarkeiten

Das öffentliche Dienstverhältnis - Begründung des Dienstverhältnisses
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§ 22 Gesetz über das Staatspersonal · Berufliche Unvereinbarkeiten

1. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder einen andern Beruf noch ein Gewerbe ausüben.

2. Sie dürfen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts nicht die Stellung von Direktoren und Direktorinnen oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen. Vorbehalten bleiben die Mitgliedschaft in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit gemeinnützigem oder ideellem Zweck sowie Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, wenn das Gesetz oder Vereinbarungen zwischen diesen Organisationen und dem Kanton Solothurn solche Vertretungen vorsehen oder der Regierungsrat eine Vertretung beschliesst.

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