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126.1 CH-SO

§ 20 Gesetz über das Staatspersonal - Dauer des Dienstverhältnisses der Beamten und Beamtinnen

Das öffentliche Dienstverhältnis - Begründung des Dienstverhältnisses
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§ 20 Gesetz über das Staatspersonal · Dauer des Dienstverhältnisses der Beamten und Beamtinnen

1. Für Beamte und Beamtinnen entspricht die Dauer des Dienstverhältnisses der Dauer der jeweiligen Amtsperiode. Das Dienstverhältnis beginnt jeweils am 1. August nach der Wahl des Kantonsrates und endet mit dem Tag des Ablaufs der Amtsperiode (31. Juli).

2. Wenn das Dienstverhältnis nicht erneuert wird, kann der Regierungsrat gewählten Beamten oder Beamtinnen eine Abgangsentschädigung nach § 33 Absatz 2 zusprechen. Einzelheiten regelt die Verordnung.

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