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126.1 CH-SO

§ 2 Gesetz über das Staatspersonal - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Gesetz über das Staatspersonal · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für das voll- und für das teilzeitlich beschäftigte Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen, der kantonalen Anstalten und des kantonalen Polizeikorps sowie unter Vorbehalt eines abweichenden Gesamtarbeitsvertrages für das Personal des kantonalen Spitals (im folgenden Staatsbedienstete oder Staatspersonal genannt).

2. Für Gerichtspersonen bleiben die besonderen Bestimmungen der Gerichtsorganisation, für Lehrkräfte diejenigen der Schulgesetzgebung und für das kantonale Polizeikorps das Gesetz über die Kantonspolizei vorbehalten.

3. Das kantonale Spital kann mit den Chefärzten oder den Chefärztinnen sowie den leitenden Ärzten oder den leitenden Ärztinnen zusätzlich vertragliche Regelungen treffen.

4. Für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Regierungsrates gilt, soweit nicht besondere Vorschriften anwendbar sind, das Gesetz sinngemäss.

5. Auf nebenamtliche staatliche Fachgremien findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

6. ...

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