126.1
CH-SO
§ 19 Gesetz über das Staatspersonal - Wahl- und Anstellungsbehörde
Das öffentliche Dienstverhältnis - Begründung des Dienstverhältnisses
§ 19 Gesetz über das Staatspersonal · Wahl- und Anstellungsbehörde
1. Der Kantonsrat wählt ausser den in der Kantonsverfassung genannten Personen den Ratssekretär oder die Ratssekretärin.
2. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis ist Anstellungsbehörde.
3. Der Regierungsrat kann Anstellungen an die Departemente, an das Personalamt sowie an die Solothurner Spitäler AG und an die Solothurnische Gebäudeversicherung delegieren.
4. Die Gerichtsverwaltungskommission ist Anstellungsbehörde nach Massgabe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation. Sie kann Anstellungen an das kantonale Personalamt delegieren.