§ 18 Gesetz über das Staatspersonal - Entstehung und Dauer des Dienstverhältnisses
§ 18 Gesetz über das Staatspersonal · Entstehung und Dauer des Dienstverhältnisses
1. Die Wahl- oder die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Eignung für die fraglichen Aufgaben. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Bevölkerungskreise, namentlich die Geschlechter, die Regionen und die politischen Richtungen, angemessen zu berücksichtigen.
2. Den Vorgesetzten steht das Vorschlagsrecht zu, ausgenommen bei Wahlen durch das Volk oder durch den Kantonsrat.
3. Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nicht die Wahl durch das Volk oder durch den Kantonsrat vorsehen. Der Anstellungsvertrag kann auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschlossen werden.
4. Befristete Anstellungsverträge dürfen längstens für vier Jahre abgeschlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so gelten sie als unbefristet. Für Assistenzärzte und Assistenzärztinnen sowie Oberärzte oder Oberärztinnen ohne Fachausweis FMH gilt eine Frist von fünf Jahren.