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126.1 CH-SO

§ 16 Gesetz über das Staatspersonal - Voraussetzung der Wahl oder Anstellung

Das öffentliche Dienstverhältnis - Begründung des Dienstverhältnisses
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§ 16 Gesetz über das Staatspersonal · Voraussetzung der Wahl oder Anstellung

1. Voraussetzung für eine Wahl oder Anstellung ist das Schweizer Bürgerrecht oder für ausländische Staatsangehörige die Niederlassungsbewilligung.

2. Andere ausländische Staatsangehörige können als Beamte, Beamtinnen oder Angestellte in Dienst genommen werden, sofern für die fragliche Stelle keine geeigneten schweizerische Staatsangehörige oder ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung verfügbar sind oder internationale Freizügigkeitsabkommen bestehen.

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