126.1
CH-SO
§ 15 Gesetz über das Staatspersonal - Ausschreibung
Das öffentliche Dienstverhältnis - Begründung des Dienstverhältnisses
§ 15 Gesetz über das Staatspersonal · Ausschreibung
1. Neu zu besetzende Stellen sind bei Bedarf öffentlich auszuschreiben.
2. Die Wahl- oder Anstellungsbehörde kann eine Stelle durch Berufung besetzen, soweit die Wahl nicht durch Verfassung oder Gesetz dem Volk übertragen ist.
3. In der Ausschreibung sind die gesetzlichen oder die von der Wahl- oder Anstellungsbehörde verlangten Erfordernisse aufzuführen.