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126.1 CH-SO

§ 14 Gesetz über das Staatspersonal - Grundsatz

Das öffentliche Dienstverhältnis - Begründung des Dienstverhältnisses
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§ 14 Gesetz über das Staatspersonal · Grundsatz

1. Niemand hat Anspruch, in ein öffentliches Dienstverhältnis gewählt oder angestellt zu werden.

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