126.1
CH-SO
§ 14 Gesetz über das Staatspersonal - Grundsatz
Das öffentliche Dienstverhältnis - Begründung des Dienstverhältnisses
§ 14 Gesetz über das Staatspersonal · Grundsatz
1. Niemand hat Anspruch, in ein öffentliches Dienstverhältnis gewählt oder angestellt zu werden.