126.1
CH-SO
§ 13 Gesetz über das Staatspersonal - Infrastruktur
Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Gesetz über das Staatspersonal · Infrastruktur
1. Der Kantonsrat bewilligt die zur ordnungsgemässen Erfüllung der staatlichen Aufgaben nötigen Ausgaben für das Personal, die Räumlichkeiten und die Einrichtungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung vom 3. September 2003. Für den Bau von Verwaltungsgebäuden und die Beteiligung an solchen Bauten bleiben die Vorschriften über das Finanzreferendum vorbehalten.