Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 12 Gesetz über das Staatspersonal - Angestellte

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Gesetz über das Staatspersonal · Angestellte

1. Angestellte sind Personen, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Dienst genommen werden und deren Dienstverhältnis gegenseitig gekündigt werden kann.

← § 11 Gesetz über das Staatspersonal Zweck § 13 Gesetz über das Staatspersonal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →