126.1
CH-SO
§ 12 Gesetz über das Staatspersonal - Angestellte
Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Gesetz über das Staatspersonal · Angestellte
1. Angestellte sind Personen, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Dienst genommen werden und deren Dienstverhältnis gegenseitig gekündigt werden kann.