Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 11 Gesetz über das Staatspersonal - Beamte und Beamtinnen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Gesetz über das Staatspersonal · Beamte und Beamtinnen

1. Die vom Volk oder vom Kantonsrat auf eine Amtsperiode gewählten Personen sind Beamte oder Beamtinnen.

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