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126.1 CH-SO

§ 10 Gesetz über das Staatspersonal - Rechtsnatur

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Gesetz über das Staatspersonal · Rechtsnatur

1. Das Dienstverhältnis des Staatspersonals untersteht unter Vorbehalt von Absatz 2 dem öffentlichen Recht. Kann diesem keine Vorschrift entnommen werden, so sind die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar.

2. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen für einzelne Personen oder ganze Personengruppen Anstellungen beschliessen, die ausschliesslich dem Zivilrecht unterstehen.

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