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125.942 CH-SO

§ 7 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation der Kantonalen Schätzungskommission - Ausgaben

Finanzkompetenzen
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§ 7 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation der Kantonalen Schätzungskommission · Ausgaben

1. Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugengelder) begründet der zuständige Referent.

2. Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der Aktuar, beziehungsweise die Aktuarin, über diesen Wert hinausgehende Verpflichtungen der Präsident, beziehungsweise die Präsidentin.

3. Visa auf Rechnungen für Gutachten leistet der zuständige Referent mit dem Aktuar, beziehungsweise deren Stellvertreter., Visa auf anderen Rechnungen oder Buchungsbelegen eine Kanzleimitarbeiterin mit dem Aktuar oder dem Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter.

4. Der Präsident erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege, Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unterschriftsmustern.

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