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§ 4 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation der Kantonalen Schätzungskommission - Leitung

Sekretariat
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§ 4 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation der Kantonalen Schätzungskommission · Leitung

1. Das Sekretariat wird vom Aktuar oder der Aktuarin geleitet.

2. Der Aktuar oder die Aktuarin ist direkter Vorgesetzter oder direkte Vorgesetzte des Leiters oder der Leiterin der Kanzlei. Dieser oder diese ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte des übrigen Kanzleipersonals.

3. Er oder sie führt die Kontrolle über die Voranschlagskredite und beantragt dem Präsidenten oder der Präsidentin zuhanden der Gerichtsverwaltungskommission Nachtragskredite.

4. Bei Abwesenheit übernimmt die Aktuar-Stellvertretung die Protokollierung und die Urteilsmotivierung, der Leiter oder die Leiterin der Kanzlei die übrigen Arbeiten des Aktuars oder der Aktuarin.

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