§ 2 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation der Kantonalen Schätzungskommission - Präsident oder Präsidentin
§ 2 Reglement über die Geschäftsführung und Organisation der Kantonalen Schätzungskommission · Präsident oder Präsidentin
1. Die Schätzungskommission steht unter der fachlichen und administrativen Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin.
2. Er oder sie vertritt die Schätzungskommission gegen aussen und ist gegenüber dem Personal der Schätzungskommission weisungsbefugt.
3. Er oder sie stellt der Gerichtsverwaltungskommission Antrag, insbesondere auch bezüglich Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Aushilfen sowie Kündigung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.
4. Der Präsident oder die Präsidentin ist der oder die direkte Vorgesetzte des Aktuars oder der Aktuarin. Über personelle Belange gegenüber dem Aktuar oder der Aktuarin spricht er oder sie sich bei Bedarf mit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Steuergerichts ab.