125.932
CH-SO
§ 9 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts - Referat
Verfahren
§ 9 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts · Referat
1. Nach Schluss des Schriftenwechsels legt der Präsident Verfahren, bei welchen die tatbeständliche und rechtliche Lage genügend abgeklärt ist, dem Gericht zum Entscheid vor. Er kann vorgängig eine Aktenzirkulation anordnen.
2. In allen übrigen Fällen bestimmt der Präsident ein Mitglied oder einen Ersatzrichter des Gerichts als Referenten. Der Präsident kann auch selber Referate übernehmen.
3. Wenn der Referent weitere Beweiserhebungen beantragt, entscheidet über deren Anordnung der Präsident, bei Meinungsverschiedenheiten das Gericht.
4. Die Frist für die Ausarbeitung des Referates beträgt 3 Monate. Auf begründetes Gesuch des Referenten kann der Präsident diese Frist erstrecken.