§ 8 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts - Replik und weiterer Schriftenwechsel
§ 8 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts · Replik und weiterer Schriftenwechsel
1. Nach Eingang der Vernehmlassung wird dem Rekurrenten und Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. Davon kann abgesehen werden, wenn seine Begehren als offensichtlich begründet erscheinen.
2. Im Übrigen entscheidet nach Eingang der Vernehmlassung der Präsident oder auf seinen Antrag das Gericht darüber,
a) welche Beweismittel der Rekurrent und Beschwerdeführer oder die beklagte Behörde einzureichen haben;
b) ob Einvernahmen oder Augenscheine stattfinden sollen;
c) welche Beweiserhebungen oder Expertisen von Amtes wegen anzustellen sind; die Namen von Sachverständigen sind den Parteien zur Anbringung von Ablehnungsgründen mitzuteilen;
d) ob und welche Kostenvorschüsse für Expertisen zu leisten sind.
3. Im Rekursverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern hat das Steuergericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.
4. Die Replik wird der Gegenpartei zugestellt. Der Präsident oder auf seinen Antrag das Gericht entscheidet darüber, ob ein weiterer Schriftenwechsel stattfinden soll oder ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei. Dem Steuerpflichtigen ist in jedem Fall Gelegenheit zu einer Schlusseingabe beziehungsweise Schlusserklärung zu geben.