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§ 7 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts - Vernehmlassung

Verfahren
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§ 7 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts · Vernehmlassung

1. Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift mit Begründung und Beilagen wird der Gegenpartei zur Einreichung der Akten und zur schriftlichen Vernehmlassung zugestellt.

2. Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel 20 Tage.

3. Die beklagte Behörde kann vor Abgabe ihrer Vernehmlassung beantragen, der Rekurrent oder Beschwerdeführer sei zur Einreichung von Beweismitteln für seine Begehren aufzufordern. Über solche Begehren entscheidet der Präsident oder auf seinen Antrag das Steuergericht.

4. Der Präsident kann, bevor die Aufforderung zur Vernehmlassung ergeht, die beklagte Behörde zur Einreichung der Akten auffordern.

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