125.932
CH-SO
§ 6 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts - Prozessleitung im Allgemeinen
Verfahren
§ 6 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts · Prozessleitung im Allgemeinen
1. Der Präsident leitet den Prozess.
2. Einem Rekurrenten oder Beschwerdeführer, dessen Begehren klarem Recht widerspricht oder dessen Rechtsmittelerklärung zwingenden Formvorschriften offensichtlich nicht genügt, soll der Präsident durch Verfügung Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels geben.