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125.932 CH-SO

§ 3 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts - b) im Besonderen

Aufbauorganisation
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§ 3 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts · b) im Besonderen

1. Der Präsident

a) ist Amtsvorsteher im Sinn der Personalgesetzgebung;

b) ist Vorgesetzter des Sekretärs;

c) stellt der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge, insbesondere auch bezüglich Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung von Mitarbeitern und Aushilfen sowie Kündigung von Mitarbeitern;

2. Er stellt die Anträge für den Einsatz von Aushilfen.

3. Er entscheidet alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Bei wichtigen Angelegenheiten holt er die Meinung des Gesamtgerichts ein.

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