125.932
CH-SO
§ 3 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts - b) im Besonderen
Aufbauorganisation
§ 3 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts · b) im Besonderen
1. Der Präsident
a) ist Amtsvorsteher im Sinn der Personalgesetzgebung;
b) ist Vorgesetzter des Sekretärs;
c) stellt der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge, insbesondere auch bezüglich Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung von Mitarbeitern und Aushilfen sowie Kündigung von Mitarbeitern;
2. Er stellt die Anträge für den Einsatz von Aushilfen.
3. Er entscheidet alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Bei wichtigen Angelegenheiten holt er die Meinung des Gesamtgerichts ein.