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§ 22 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts - Weitere Sekretariatsarbeiten

Sekretariat
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§ 22 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts · Weitere Sekretariatsarbeiten

1. Das Sekretariat führt eine Kontrolle über den Lauf der während des Verfahrens angesetzten Fristen und den Aktenumlauf bei den Referenten, den Mitgliedern und den Ersatzrichtern.

2. Das Sekretariat besorgt die Ausfertigung der Beweisverfügungen und der Urteile und vermittelt den Verkehr mit den Parteien.

3. An Personen, welche am Verfahren nicht beteiligt waren, dürfen Entscheide nur dann herausgegeben werden, wenn daraus alle Angaben, welche auf die Person des Pflichtigen schliessen lassen, entfernt werden können, es sei denn, der Pflichtige gebe seine Zustimmung zur ungekürzten Herausgabe.

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