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125.932 CH-SO

§ 21 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts - Mitteilungen, verfahrensleitende Verfügungen

Sekretariat
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§ 21 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts · Mitteilungen, verfahrensleitende Verfügungen

1. Das Sekretariat gibt vom Eingang jedes Rekurses und jeder Beschwerde und von der Einreichung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid des Steuergerichts der zuständigen Bezugsbehörde und den beteiligten Einwohnergemeinden Kenntnis.

2. Der Leiter oder die Leiterin der Kanzlei verfasst und unterzeichnet erste Instruktionsverfügungen sowie weitere Instruktions- und Beweisverfügungen nach Anordnung des Präsidenten oder des Sekretärs.

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