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§ 2 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts - Präsident a) Allgemein

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§ 2 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts · Präsident a) Allgemein

1. Der Präsident erfüllt die ihm vom Gesetz und durch dieses Reglement übertragenen Aufgaben.

2. Er trägt die Gesamtverantwortung für das gesetzmässige, wirtschaftliche und bürgerfreundliche Handeln des Steuergerichts.

3. Er vertritt das Steuergericht gegen aussen und gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission.

4. Ist der Vizepräsident an der Vertretung des Präsidenten verhindert, amtet das amtsälteste Mitglied des Steuergerichts.

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