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125.932 CH-SO

§ 13 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts - Zirkulationsentscheide und -beschlüsse

Verfahren
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§ 13 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts · Zirkulationsentscheide und -beschlüsse

1. Auf Antrag des Präsidenten kann das Gericht auf dem Zirkulationsweg Entscheide und Beschlüsse fassen.

2. Grundlage eines Zirkulationsbeschlusses ist ein schriftlicher und begründeter Antrag, dem sämtliche Mitglieder schriftlich zugestimmt haben.

3. Wird dem Antrag nicht einstimmig zugestimmt, ist das Geschäft an einer Sitzung zu behandeln und zu entscheiden.

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