125.932
CH-SO
§ 10 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts - Aktenzirkulation
Verfahren
§ 10 Geschäftsreglement des kantonalen Steuergerichts · Aktenzirkulation
1. Nachdem der Referent die Akten zurückgegeben hat und allfällige Beweisergänzungen vorgenommen worden sind, werden die Akten bei den Mitgliedern und bei den für die betreffende Sitzung bezeichneten Ersatzrichtern in Zirkulation gesetzt, sofern der Präsident nicht die Vorlegung der Akten ohne Zirkulation an das Gericht verfügt. Die Akten sind ohne Verzug zu lesen und weiterzugeben.