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CH-SO
§ 9 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen - Einleitung des Verfahrens
Organisation und Verfahren des Schiedsgerichts
§ 9 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen · Einleitung des Verfahrens
1. Die Klage ist schriftlich beim Obmann des Schiedsgerichts einzureichen.
2. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat.
3. Das Vermittlungs- und das Schiedsgerichtsverfahren sind möglichst rasch durchzuführen.
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Geltungsbereich
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