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§ 8 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen - Bestand und Wahlart

Organisation und Verfahren des Schiedsgerichts
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§ 8 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen · Bestand und Wahlart

1. Streitigkeiten zwischen Trägerinnen einer Sozialversicherung einerseits und den in der entsprechenden Sozialversicherung zugelassenen Leistungserbringenden andererseits werden von einem Schiedsgericht beurteilt.

2. Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Versicherungsgerichts als Vorsitzendem oder Vorsitzende und, entsprechend dem zu behandelnden Fall, aus je einem Vertreter oder Vertreterin der Trägerinnen der jeweiligen Sozialversicherung einerseits und der jeweiligen Gruppe der zugelassenen Leistungserbringenden andererseits. Stellvertreter oder Stellvertreterin des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden sind die beiden weiteren Mitglieder des Versicherungsgerichtes.

3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden vom Kantonsrat auf Vorschlag der interessierten Kreise für eine ordentliche Amtsdauer gewählt. Für die Vertretung der Trägerinnen der jeweiligen Sozialversicherung werden je zwei Ersatzmitglieder, für die Vertretung der anderen interessierten Kreise wird für jede Gruppe von zugelassenen Leistungserbringenden je ein Ersatzmitglied gewählt.

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