Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.922 CH-SO

§ 7 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen - Kosten

Verfahren vor dem Versicherungsgericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen · Kosten

1. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.

2. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr auferlegt werden.

3. Der obsiegende Beschwerdeführer oder Kläger hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt. Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

← § 6 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen Geltungsbereich § 8 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →