125.922
CH-SO
§ 7 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen - Kosten
Verfahren vor dem Versicherungsgericht
§ 7 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen · Kosten
1. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.
2. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr auferlegt werden.
3. Der obsiegende Beschwerdeführer oder Kläger hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt. Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
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Geltungsbereich
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