§ 6 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen - Urteil
§ 6 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen · Urteil
1. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat; die Parteien erhalten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. In Militärversicherungssachen ist dem Kläger Gelegenheit zur Änderung der Klage zu geben (Art. 56 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 20. September 1949; SR 833.1).
3. Eine Parteiverhandlung findet in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen statt. Das Versicherungsgericht kann in anderen Fällen, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Parteiverhandlung anordnen. Die Verhandlung ist in der Regel öffentlich.
4. Das Urteil wird den Parteien und, wenn vorgeschrieben, dem entsprechenden Bundesamt innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung, eröffnet.