125.922
CH-SO
§ 4 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen - Instruktionsverfahren
Verfahren vor dem Versicherungsgericht
§ 4 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen · Instruktionsverfahren
1. Der Instruktionsrichter sorgt für einen raschen Gang des Verfahrens.
2. Ein Aussöhnungsversuch findet in der Regel nicht statt.
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Geltungsbereich
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