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125.922 CH-SO

§ 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen - Aufschiebende Wirkung

Verfahren vor dem Versicherungsgericht
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§ 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen · Aufschiebende Wirkung

1. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

2. Die Vorinstanz kann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; die gleiche Befugnis steht dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.

3. Die aufschiebende Wirkung kann nicht entzogen werden, wenn die Verfügung eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer Geldleistung enthält.

4. Der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein entsprechendes Begehren ist ohne Verzug zu entscheiden.

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