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125.922 CH-SO

§ 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen

Geltungsbereich
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§ 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen

1. Das Versicherungsgericht beurteilt alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

2. Die Schiedsgerichte beurteilen im Rahmen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung Streitigkeiten zwischen Leistungserbringenden und Trägerinnen der folgenden Sozialversicherungen

a) Invalidenversicherung;

b) Krankenversicherung;

c) Unfallversicherung;

d) Militärversicherung.

3. Wo diese Verordnung keine Regelung enthält, gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

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