§ 8 Haftrichterverordnung
§ 8 Haftrichterverordnung
1. Über Auslagen im Prozess wie Zeugengelder, Expertisen- oder Übersetzerhonorare entscheidet der zuständige Haftrichter oder die zuständige Haftrichterin.
2. Für alle übrigen Ausgaben des Haftrichteramts ist der leitende Haftrichter oder die leitende Haftrichterin zuständig, soweit das übergeordnete Recht die Zuständigkeit nicht anderweitig regelt.
3. Visa auf Buchungsbelegen oder Rechnungen im Zusammenhang mit Fällen leisten der zuständige Gerichtsschreiber, beziehungsweise die zuständige Gerichtsschreiberin mit dem zuständigen Haftrichter, beziehungsweise der zuständigen Haftrichterin, oder deren Stellvertreter, Visa auf den übrigen Buchungsbelegen und Rechnungen eine Mitarbeiterin der Kanzlei oder ein Gerichtsschreiber, beziehungsweise eine Gerichtsschreiberin mit dem leitenden Haftrichter, beziehungsweise der leitenden Haftrichterin, oder deren Stellverteter.
4. Der leitende Haftrichter oder die leitende Haftrichterin erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege, Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unterschriftsmustern.