Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.81 CH-SO

§ 7 Haftrichterverordnung - Information

Berichtswesen und Information
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Haftrichterverordnung · Information

1. Der leitende Haftrichter ist Informationsstelle im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher.

2. Über die Information der Medien bezüglich des Haftrichteramts als Ganzes entscheidet der leitende Haftrichter.

3. Über die Information der Medien in Prozessfällen entscheidet der für den Fall zuständige Haftrichter.

← § 6 Haftrichterverordnung Zweck § 8 Haftrichterverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →