125.81
CH-SO
§ 7 Haftrichterverordnung - Information
Berichtswesen und Information
§ 7 Haftrichterverordnung · Information
1. Der leitende Haftrichter ist Informationsstelle im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher.
2. Über die Information der Medien bezüglich des Haftrichteramts als Ganzes entscheidet der leitende Haftrichter.
3. Über die Information der Medien in Prozessfällen entscheidet der für den Fall zuständige Haftrichter.