125.81
CH-SO
§ 5 Haftrichterverordnung
Der Einsatz als Gerichtsstatthalter
§ 5 Haftrichterverordnung
1. Der Gerichtsverwaltungskommission obliegt die Überprüfung des Einsatzes der Gerichtsstatthalter im ganzen Kanton.
2. Der Einsatz der Gerichtsstatthalter erfolgt in periodischen Absprachen zwischen dem leitenden Haftrichter und den geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten.
3. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtsverwaltungskommission.