125.81
CH-SO
§ 4 Haftrichterverordnung - Die ausserordentliche Stellvertretung
Organisation
§ 4 Haftrichterverordnung · Die ausserordentliche Stellvertretung
1. Der leitende Haftrichter regelt im Einzelfall in Absprache mit dem Amtsgerichtspräsidenten dessen Einsatz als ausserordentlicher Haftrichter.
2. Er regelt in Absprache mit dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten den Einsatz der Amtsgerichtsschreiber als ausserordentliche Haftgerichtsschreiber.