Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.81 CH-SO

§ 4 Haftrichterverordnung - Die ausserordentliche Stellvertretung

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Haftrichterverordnung · Die ausserordentliche Stellvertretung

1. Der leitende Haftrichter regelt im Einzelfall in Absprache mit dem Amtsgerichtspräsidenten dessen Einsatz als ausserordentlicher Haftrichter.

2. Er regelt in Absprache mit dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten den Einsatz der Amtsgerichtsschreiber als ausserordentliche Haftgerichtsschreiber.

← § 3 Haftrichterverordnung Zweck § 5 Haftrichterverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →