125.81
CH-SO
§ 3 Haftrichterverordnung - Die weiteren Haftrichter
Organisation
§ 3 Haftrichterverordnung · Die weiteren Haftrichter
1. Den weiteren Haftrichtern kommen die Aufgaben und Kompetenzen gemäss der Gesetzgebung und dieser Verordnung zu.
2. Sie sind in den von ihnen geführten Fällen gegenüber dem zuständigen Gerichtsschreiber und dem Kanzleipersonal weisungsbefugt.