125.81
CH-SO
§ 2 Haftrichterverordnung - Leitender Haftrichter
Organisation
§ 2 Haftrichterverordnung · Leitender Haftrichter
1. Der leitende Haftrichter führt die Geschäfte und die Verwaltung des Haftrichteramts und erfüllt die ihm vom Gesetz und durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben.
2. Er
a) ist Amtsvorsteher im Sinn der Personalgesetzgebung;
b) ist direkter Vorgesetzter der Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals;
c) stellt seine Stellvertretung sicher;
d) koordiniert den Einsatz der Haftrichter und des übrigen Personals des Haftrichteramts;
e) koordiniert in Zusammenarbeit mit den weiteren Haftrichtern die Praxis des Haftrichteramts;
f) stellt zu Handen der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge;
g) entscheidet alle Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zuständigkeitsbereich anderer Gremien oder Einzelpersonen liegen.