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125.71 CCSEGZGB CH-SO

§ 9 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - 2. Spruchkörperbildung

Obergericht - Organisation der Rechtspflege
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§ 9 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · 2. Spruchkörperbildung

1. Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin bestimmt die Zusammensetzung des Spruchkörpers.

2. Mitglieder einer Kammer, die verhindert oder zu entlasten sind, werden durch andere Mitglieder des Obergerichts oder durch Ersatzmitglieder ersetzt. In der Regel soll nicht mehr als ein Ersatzmitglied beigezogen werden.

3. Bei der Bildung der Spruchkörper berücksichtigt der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin namentlich die folgenden Kriterien und Umstände

a)* eine gleichmässige Berücksichtigung der Richterinnen und Richter in den jeweiligen Kammern nach Massgabe ihrer Belastung und zeitlichen Verfügbarkeit (insbesondere Abwesenheiten wegen Ferien, Krankheiten etc.);

b)* die spezifischen Fachkenntnisse der Richterinnen und Richter im jeweiligen Sachbereich;

c)* die Mitwirkung von Mitgliedern beider Geschlechter in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt;

d)* die Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachbereich oder bei komplexen Verfahren.

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