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125.71 CCSEGZGB CH-SO

§ 6 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - 1. Verhältnis der Kammern zum Gesamtgericht a) grundsätzliche Rechtsfragen

Obergericht - Organisation der Rechtspflege
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§ 6 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · 1. Verhältnis der Kammern zum Gesamtgericht a) grundsätzliche Rechtsfragen

1. Die Kammern beurteilen die ihnen durch die Gerichtsorganisation zugeteilten Verfahren als selbständige Gerichte.

2. Sie können Rechtsfragen grundsätzlicher Art dem Gesamtgericht vorlegen.

3. Der Einbezug des Gesamtgerichts ist obligatorisch, wenn eine Kammer bei der Beurteilung einer Rechtsfrage von einem früheren Entscheid des Gesamtgerichts oder von einem veröffentlichten Leitentscheid (SOG) einer anderen Kammer oder eines dem Obergericht angegliederten Spezialgerichte abweichen will.

4. Die Kammer ist an den Beschluss des Gesamtgerichts gebunden.

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