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125.71 CCSEGZGB CH-SO

§ 5bis Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - 4. Finanzkompetenzen

Obergericht - Leitung des Obergerichts
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§ 5bis Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · 4. Finanzkompetenzen

1. Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugengelder, Übersetzungshonorare) begründet der zuständige Referent, beziehungsweise der Instruktionsrichter. Über den Beizug von Ersatzrichtern entscheidet der Kammerpräsident, beziehungsweise die Kammerpräsidentin.

2. Verpflichtungen im Zusammenhang mit Weiterbildungsanlässen begründet der jeweilige Kammerpräsident, beziehungsweise die Kammerpräsidentin, oder deren Stellvertreter, im Rahmen des zugewiesenen Budgets.

3. Über Bücheranschaffungen entscheidet die Bibliothekskommission (§ 36 Abs. 2).

4. Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der Obergerichtspräsident, über diesen Wert hinausgehende Verpflichtungen die Geschäftsleitung.

5. Visa auf Buchungsbelegen oder Rechnungen im Zusammenhang mit Fällen leisten der zuständige Gerichtsschreiber mit dem zuständigen Referenten, beziehungsweise deren Stellvertreter.

6. Visa auf anderen Rechnungen oder Buchungsbelegen: Kanzleimitarbeiter oder Gerichtsschreiber mit Obergerichtsschreiber oder Obergerichtspräsident, beziehungsweise deren Stellvertreter.

7. Die Geschäftsleitung erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege, Zulagen und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigaben, mitsamt Unterschriftsmustern.

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