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125.71 CCSEGZGB CH-SO

§ 5 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - 3. Geschäftsleitung

Obergericht - Leitung des Obergerichts
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§ 5 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · 3. Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung besteht aus den Präsidenten oder Präsidentinnen des Obergerichts, der Zivilkammer, der Strafkammer, des Verwaltungsgerichts und des Versicherungsgerichts.

2. Der Präsident oder die Präsidentin wird bei Verhinderung vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin vertreten. Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

3. Der Obergerichtsschreiber oder die Obergerichtsschreiberin führt das Protokoll und bringt es den Mitgliedern des Obergerichts zur Kenntnis.

4. Die Geschäftsleitung ist zuständig für

a) die administrative Leitung des Obergerichts;

b) die Planung der Geschäftserledigung;

c) die Zuteilung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie des Kanzleipersonals;

d) den Erlass von Richtlinien für den Einsatz der Ersatzmitglieder;

e) den Erlass von Weisungen über die einheitliche Gestaltung der Urteile und Dokumente;

f) die Vorbereitung von Geschäften des Gesamtgerichts;

g)* Vorbereitung und Voranschlag zuhanden der Gerichtsverwaltungskommission;

h) die Zuteilung von Krediten;

i) alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht einem andern Organ übertragen sind.

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