§ 37 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - 2. Bibliotheksordnung
§ 37 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · 2. Bibliotheksordnung
1. Die Obergerichtsbibliothek deckt in erster Linie die Bedürfnisse des Obergerichts ab. Sie steht auch den andern solothurnischen Gerichten, den Amtschreibereien und den Rechtsdiensten der kantonalen Verwaltung zur Verfügung.
2. Die Bibliothek steht allen offen, die ein berufliches oder wissenschaftliches Interesse bekunden, soweit es die in Absatz 1 genannten Bedürfnisse zulassen.
3. Die Bibliothekskommission bestimmt die Öffnungszeiten der Bibliothek und legt fest, welche Bücher nicht ausgeliehen werden dürfen.
4. Personen, die sich nicht an die Benützungsordnung halten, insbesondere Bücher auf Mahnung hin nicht prompt zurückgeben oder Bücher durch Anmerkungen verunstalten oder sonstwie beschädigen, kann die Bibliothekskommission von der Benützung der Bibliothek ausschliessen.