125.71
CCSEGZGB
CH-SO
§ 36 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - 1. Bibliothekskommission
Obergerichtsbibliothek
§ 36 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · 1. Bibliothekskommission
1. Das Gesamtgericht wählt eine Bibliothekskommission bestehend aus drei Mitgliedern des Obergerichts und dem Obergerichtsschreiber oder der Obergerichtsschreiberin. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2. Die Bibliothekskommission entscheidet über die Bücheranschaffung und erlässt Weisungen über die Führung und über die Benutzung der Bibliothek.