Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125.71 CCSEGZGB CH-SO

§ 36 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - 1. Bibliothekskommission

Obergerichtsbibliothek
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · 1. Bibliothekskommission

1. Das Gesamtgericht wählt eine Bibliothekskommission bestehend aus drei Mitgliedern des Obergerichts und dem Obergerichtsschreiber oder der Obergerichtsschreiberin. Die Kommission konstituiert sich selbst.

2. Die Bibliothekskommission entscheidet über die Bücheranschaffung und erlässt Weisungen über die Führung und über die Benutzung der Bibliothek.

← § 35 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte Geltungsbereich § 37 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →