125.71
CCSEGZGB
CH-SO
§ 32 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - d) Stellvertretung
Kanzleien und Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
§ 32 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · d) Stellvertretung
1. Der Obergerichtsschreiber oder die Obergerichtsschreiberin kann gesamtbetriebliche Aufgaben generell oder von Fall zu Fall dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin übertragen.
2. Als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Obergerichtsschreibers oder der Obergerichtsschreiberin amten die Leitenden Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.