125.71
CCSEGZGB
CH-SO
§ 3 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - 1. Gesamtgericht
Obergericht - Leitung des Obergerichts
§ 3 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · 1. Gesamtgericht
1. Die Kompetenzen des Gesamtgerichts sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation geregelt.
2. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder mitwirken.