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125.71 CCSEGZGB CH-SO

§ 21 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - c) Kleidung

Obergericht - Organisation der Rechtspflege
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§ 21 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · c) Kleidung

1. Angehörige des Gerichts und Personen, die Parteien vertreten, haben zu den Verhandlungen in schicklicher Kleidung zu erscheinen.

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