125.71
CCSEGZGB
CH-SO
§ 2 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - Konstituierung des Obergerichts und der Kammern
Obergericht
§ 2 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · Konstituierung des Obergerichts und der Kammern
1. Das Gesamtgericht unterbreitet dem Kantonsrat Vorschläge für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Obergerichts.
2. Das Gesamtgericht bestellt die Kammern und wählt für jede Kammer einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin sowie die Bericht erstattenden Mitglieder.
3. Das Gesamtgericht teilt die Richter und Richterinnen dem Verwaltungsgericht und dem Versicherungsgericht zu.