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125.71 CCSEGZGB CH-SO

§ 14 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - 6. Kontakte mit Parteien und Drittpersonen

Obergericht - Organisation der Rechtspflege
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§ 14 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · 6. Kontakte mit Parteien und Drittpersonen

1. Die Mitglieder des Obergerichts haben sich grundsätzlich jeder Meinungsäusserung über hängige Prozesse gegenüber Dritten zu enthalten. Es ist ihnen untersagt, Mitteilungen und Empfehlungen zu hängigen Verfahren entgegenzunehmen.

2. Vorbehalten bleiben Kontakte mit den Parteien im Rahmen von Vergleichsbemühungen.

3. Vorbehalten bleiben auch Empfehlungen, die Klage oder das Rechtsmittel zurückzuziehen, wenn diese aussichtslos sind und die Rechtslage vollständig klar ist.

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