125.71
CCSEGZGB
CH-SO
§ 13 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte - 5. Zirkulationsbeschlüsse
Obergericht - Organisation der Rechtspflege
§ 13 Geschäftsreglement des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte · 5. Zirkulationsbeschlüsse
1. Das Gesamtgericht und die Kammern können auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen.
2. Grundlage eines Zirkulationsbeschlusses ist ein schriftlich begründeter Antrag, dem die übrigen Mitglieder schriftlich zugestimmt haben.
3. Stimmen nicht alle Mitglieder zu, wird das Geschäft in mündlicher Verhandlung entschieden.